DoctrineDoctrine
§ 2§ 4
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. PflSchGerätV

§ 3 PflSchGerätV - Grundsatz der Prüfung

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.

(2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen. Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.

(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden.

Weitere Inhalte
  • OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2023 - 7 E 10597/23
  • LG Hanau, Beschluss vom 24.03.2025 - 2 S 43/24
  • LG Bonn, Urteil vom 26.10.2022 - 1 O 161/22
  • LAG Köln, Urteil vom 16.01.2025 - 8 SLa 207/24
  • BVerwG, Beschluss vom 13.05.2026 - 20 F 1/26
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2025 - 19 U 142/23
  • § 981 BGB - Empfang des Versteigerungserlöses
  • § ALBeitrBek 2016
  • § 16 GMAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  • § 8 UnterlagenBergV - Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
  • § 19 AlkStV - Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden