(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
- 1.
- die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
- 2.
- die nachvollziehbare Darlegung, dass
- a)
- von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
- b)
- von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
- 3.
- die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
- 4.
- die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
(2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden.
(3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 4
- 1. wirkungsvolle Wunderwaffe oder stumpfes Schwert?Eingeschränkter Zugriffwww.goehmann.de · 3. Juli 2023
- 2. Der holprige Weg zur Umsetzung der EU-Verbandsklagen-RichtlinieEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 28. Februar 2023
- 3. Der holprige Weg zur Umsetzung der EU-Verbandsklagen-RichtlinieEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 28. Februar 2023
- 4. Referentenentwurf zur Umsetzung der Abhilfeklage in Deutschland geht an der Praxis vorbeiEingeschränkter ZugriffElla.Lambertz · legaltechverband.de · 9. März 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/6520 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG)Bundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 2. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024