(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
- die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3.
- der Militärische Abschirmdienst und
- 4.
- der Bundesnachrichtendienst
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 2. 19/25696 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25553 - Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung durch GeheimdiensteBundestag Drucksachen · 22. Januar 2021
- 3. 20/5895 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2020Bundestag Drucksachen · 2. März 2023
- 4. 20/9900 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2021Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2024
- 5. 21/3060 - Unterrichtung: Bericht über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes sowie zu Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2023Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2025