Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, die nach anderen Grundsätzen als denen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschriften der Fürsorgepflichtverordnung aufzuwenden gewesen wären. Das gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgenhilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen Empfängern der öffentlichen Fürsorge.
Fußnote
§ 12 Kursivdruck: V über die Fürsorgepflicht v. 13.2.1924 I 100 aufgeh. durch § 153 Abs. 2 Nr. 2 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1
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