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§ 42§ 44
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  1. 13. BImSchV

§ 43 13. BImSchV - Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
50 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
bb)
mehr als 300 MW:150 mg/m³,
b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:
25 mg/m³,
2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa)
50 MW bis 100 MW:250 mg/m³,
bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
cc)
mehr als 300 MW:150 mg/m³,
b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid:
50 mg/m³,
c)
Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,
3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Weitere Inhalte
  • BPatG, Entscheidung vom 31.10.2023 - 18 W (pat) 5/23
  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021 - L 1 U 779/21
  • VG Bayreuth, Beschluss vom 02.06.2022 - B 3 S 22/497
  • BSG, Beschluss vom 31.03.2022 - B 5 R 320/21 B
  • § 7 BtMG - Antrag
  • § 7 AlkStV - Sicherheitsleistung
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