(1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass
- 1.
- kein Jahres- und kein Tagesmittelwert den sich aus Absatz 2 oder 3 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert für das Jahr und den Tag überschreitet und
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des gemäß Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes für den Tag überschreitet.
(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.
(3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 14/2797 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem GE des Bundesrates 14/640 Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (zuständigkeitslockerungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2000
- 2. 14/640 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (... Zuständigkeitslockerungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. März 1999
- 3. 16/12782 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von KohlendioxidBundestag Drucksachen · 27. April 2009
- 4. 17/10605 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von KraftfahrzeugenBundestag Drucksachen · 6. September 2012
- 5. 19/24906 - Verordnung: Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von AbfällenBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020