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31. Dezember 2023
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18. August 2026
18. August 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- Anschrift des Unternehmens,
- 3.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
- 4.
- die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
- 5.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
- die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- 3.
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals.
(3) Die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf Antrag in das Feld „Besondere Bemerkungen“ der Fahrerbescheinigung eingetragen, sofern bei Antragstellung ein Nachweis der bestehenden Qualifikation nach § 7 Absatz 1 oder 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vorgelegt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, kann der Nachweis der bestehenden Qualifikation auf Antrag auch erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ergibt.