(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Fachbeiträge • 107
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- 7. Zweijahresfrist der Grundbuchberichtigung nach ErbfallEingeschränkter ZugriffFlorian Winterstein · www.jus-plus.de · 10. März 2025
- 8. Pfändung eines Erbteils: Rechtsfolgen für die AuseinandersetzungEingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 28. September 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/11553 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. März 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. März 2017