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19. Juli 2014
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26. Juni 2021
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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
- 1.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 2.
- die Angabe der Geschäftsleiter, insbesondere die Angabe in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen, einschließlich
- a)
- einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
- b)
- einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c)
- eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet,
- d)
- einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen,
- 3.
- Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
- 4.
- Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
- 5.
- die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
- 6.
- die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
- 7.
- die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 7a.
- einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird,
- 8.
- Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 37,
- 9.
- Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden Informationen
- a)
- für jedes Auslagerungsunternehmen:
- aa)
- die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Rechtsträgerkennung,
- bb)
- das Land, in dem es ansässig ist,
- cc)
- gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
- b)
- eine ausführliche Beschreibung der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
- aa)
- die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements innerhalb der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- bb)
- die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
- c)
- in Bezug auf jeden AIF, der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt,
- aa)
- eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben der Portfolioverwaltung, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
- bb)
- eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
- d)
- eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss,
- 10.
- Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich
- a)
- der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt,
- b)
- der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet sowie
- c)
- der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
- 11.
- wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Masterfonds oder des Master-AIF,
- 12.
- die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF beabsichtigt,
- 13.
- Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und
- 14.
- alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Sie hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13 und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.
(5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 7
- 1. BaFin äußert sich zur Auslegung des Begriffs "Investmentvermögen" nach dem KAGBEingeschränkter ZugriffUrs Böckelmann - Fachanwalt Für Bank- Und Kapitalmarktrecht · www.drrp.eu · 2. April 2013
- 2. BaFin veröffentlicht "Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIFEingeschränkter ZugriffUrs Böckelmann - Fachanwalt Für Bank- Und Kapitalmarktrecht · www.drrp.eu · 25. März 2013
- 3. Alternative Investments Legal | Ausgabe 11/2017Eingeschränkter ZugriffDgoertz · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 30. November 2017
- 4. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 12. November 2025
- 5. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 10. Oktober 2025
- 6. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 13. Oktober 2025
- 7. Präzisierungen im Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für AIF-KVGenEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 3. 19/14421 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13959, 19/14076 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Theurer, Reinhard Houben, Thomas L. Kemmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14031 - Smart Germany - Verwaltung digitalisieren, Bürokratie abbauenBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 4. 19/18794 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 5. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 6. 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 7. 20/13955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 8. 20/5942 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. März 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. März 2023