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1. Januar 2014
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26. Juni 2021
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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
- 1.
- das Anfangskapital nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;
- 2.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
- 2a.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei Geschäftsleiter
- a)
- nicht auf Vollzeitbasis bei dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt oder nicht leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft sind, die auf Vollzeitbasis die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft führen, oder
- b)
- ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben;
- 3.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
- 4.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
- 5.
- enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
- 6.
- enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
- 7.
- die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet;
- 8.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen, und nicht in der Lage ist, die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten;
- 9.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen;
- 10.
- die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt, ohne auch das Risikomanagement zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall;
- 11.
- andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.
Fußnote
(+++ § 23 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 9 Satz 2 Nr. 3 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Handlungsbedarf für KapitalverwaltungsgesellschaftenEingeschränkter ZugriffJens-Uwe Herbst · www.ebnerstolz.de · 23. Juni 2026
- 2. Änderungen des KAGB aufgrund des FondsrisikobegrenzungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 25. März 2026
- 3. Konsultation - Rundschreiben der Bafin zu den Änderungen im KAGB in Folge des FRiGEingeschränkter ZugriffDr. Michael Huertas · www.legal.pwc.de · 13. Juli 2026
- 4. AIFMD II und das deutsche FondspaketEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. August 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 21/2979 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. November 2025