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26. November 2015
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18. März 2016
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28. März 2020
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12. Mai 2025
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17. April 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 des Aktiengesetzes aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt.
(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.
Fußnote
(+++ § 140: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)