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2. August 2021
2. August 2021
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12. Mai 2025
12. Mai 2025
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrichtung bereitzustellen, die
- 1.
- Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen festgelegten Voraussetzungen verarbeitet;
- 2.
- Anleger darüber informiert, wie die unter Nummer 1 genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- 3.
- den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes erleichtert und darüber informiert oder über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes informiert;
- 4.
- die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien versorgt;
- 5.
- Anlegern relevante Informationen über die Aufgaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, und
- 6.
- als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Bundesanstalt fungiert.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch von oder zusammen mit einem Dritten, der den Regelungen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, erfüllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird,
- 1.
- welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt werden sollen und
- 2.
- dass der Dritte von der Verwaltungsgesellschaft alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.
(3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache und auch elektronisch zu erfüllen. Eine physische Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.
Fachbeiträge • 2
- 1. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches aufgrund des FondsstandortgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 28. Juni 2021
- 2. § 306a Einrichtung beim Vertrieb an PrivatanlegerEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 20/13955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 3. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026