Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
2. August 2021
2. August 2021
>
Version
12. Mai 2025
12. Mai 2025
>
Version
17. April 2026
17. April 2026
(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
- 1.
- den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten,
- 2.
- jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF,
- 3.
- das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme,
- 4.
- die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
- 5.
- auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, und
- 6.
- auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF oder des EU-AIF im Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde.
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
- 1.
- alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wurden, und
- 2.
- die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
Fachbeiträge • 3
- 1. Berichterstattung des FAIN zur Offenlegung von Kosten nach § 300 Abs. 1 Nr. 5 KAGBEingeschränkter Zugriffwww.idw.de · 28. September 2026
- 2. § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIFEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. Dezember 2024
- 3. Am Lehrstuhl tätigEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026