Version
18. März 2016
18. März 2016
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
12. Mai 2025
12. Mai 2025
>
Version
17. April 2026
17. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
- 1.
- entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am Kapital des AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
- 2.
- bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
- 1.
- sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
- 2.
- die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben werden,
- a)
- die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu investieren, und
- b)
- für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
- 1.
- sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
- 2.
- die Anleger ausschließlich ansässig sind
- a)
- in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich der Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese Gemeinde oder diese Gemeinden angrenzenden Gemeinde oder
- b)
- im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
- 1.
- als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden haben oder
- 2.
- Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden sind, ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen Publikums-AIF Miteigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich die in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände befinden oder errichtet werden sollen.