Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. März 2016
18. März 2016
>
Version
2. August 2021
2. August 2021
>
Version
15. Dezember 2023
15. Dezember 2023
>
Version
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
>
Version
12. Mai 2025
12. Mai 2025
>
Version
11. Februar 2026
11. Februar 2026
>
Version
17. April 2026
17. April 2026
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur investieren in
- 1.
- Sachwerte,
- 2.
- Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften,
- 3.
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
- 4.
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,
- 5.
- Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 6.
- Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF oder ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 7.
- Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195,
- 8.
- Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent des Kapitals des AIF für diese Kredite verwendet werden und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Kredite nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten,
- 9.
- Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
- 10.
- Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des AIF für die Kreditvergabe verwendet werden.
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
- 1.
- Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
- 2.
- Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile,
- 3.
- Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 4.
- Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a,
- 5.
- Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 6.
- Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden,
- 7.
- Container,
- 8.
- für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte Infrastruktur.
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt.
(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
- 1.
- der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des
- a)
- Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
- b)
- Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und
- 3.
- die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
- 1.
- durch
- a)
- einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder
- b)
- zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen.
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 261 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 8
- 1. Entwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Was Fondsanbieter beachten müssenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 21. Oktober 2025
- 2. Änderungen des KAGB aufgrund des FondsrisikobegrenzungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 25. März 2026
- 3. Die neuen Entwürfe zum Fondsrisikobegrenzungs- und StandortfördergesetzEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 4. Project Wohnen 14/Metropolen 16 - Geld futschEingeschränkter ZugriffHans-Georg Gödel · www.rechtsanwalt-in-chemnitz.de · 20. Mai 2026
- 5. AIFMD II: Der Gesetzentwurf für das Fondsmarktstärkungsgesetz liegt vorEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 24. Oktober 2024
- 6. Alternative Investments Legal | Ausgabe 11/2017Eingeschränkter ZugriffDgoertz · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 30. November 2017
- 7. Präzisierungen im Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für AIF-KVGenEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 8. AIFMD II und das deutsche FondspaketEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. August 2024
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 20/13955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 3. 20/9363 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 4. 21/1859 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 5. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026