(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
- 1.
- dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
- 2.
- die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
- 3.
- die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
- 4.
- die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
Fußnote
(+++ § 254: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Der Bundesgerichtshof erweitert Risikoaufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds, um das AnteilsrücknahmerisikoEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dirk Dametz Ll.M · www.ra-dametz.de · 30. April 2015
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022