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28. März 2020
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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
(1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen. Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig.
(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien (Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Bei Anwendung von Swing Pricing oder Dual Pricing ist dem Ausgabepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.
(3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Bei Anwendung von Swing Pricing oder Dual Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.
(4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ausgezahlt werden.
Fußnote
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2016BMF Schreiben · 31. Dezember 2016
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2015BMF Schreiben · 31. Dezember 2015
- 6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2017BMF Schreiben · 31. Dezember 2017