Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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18. März 2016
18. März 2016
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22. Dezember 2018
22. Dezember 2018
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12. Mai 2025
12. Mai 2025
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder
- 2.
- ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fußnote
(+++ § 339: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. von Ferber Langer RosowskiEingeschränkter ZugriffUlrike Rosowski · www.vonferber-langer.de · 29. Januar 2025
- 2. LeistungenEingeschränkter Zugriffwww.richter.law · 18. September 2022
- 3. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.richter.law · 13. Oktober 2023
- 4. Umsetzungsgesetz:Eingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 10. März 2016
- 5. PublicationsEingeschränkter Zugriffwww.richter.law · 19. Januar 2023
- 6. Beteiligungsfinanzierung über Kapitalpools - Investmentvermögen nach KAGB?Eingeschränkter ZugriffDr. Till Brocker · www.lspartner.de · 14. März 2018
- 7. Anwendbarkeit des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026