(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 200 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 400 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
| 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/5625 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5170 - Abrufung der Mittel für nachhaltige und emissionsarme Mobilität in den Kommunen im Rahmen des "Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020"Bundestag Drucksachen · 8. November 2018
- 2. 18/12900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 5. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2017
- 3. 19/7567 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/3166 - Ökologische, soziale und menschenrechtliche Kriterien in der öffentlichen Beschaffung als Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung weltweitBundestag Drucksachen · 7. Februar 2019