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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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8. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 2.
- die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.