Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
2. Juli 2023
2. Juli 2023
>
Version
31. März 2024
31. März 2024
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
- Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
- 2.
- Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
- 3.
- gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
- 4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
Fachbeiträge • 26
- 1. Verbessertes Hinweisgebersystem der Europäischen Kommission für KartellverstößeEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 25. April 2017
- 2. Hinweisgebersysteme Fluch oder Segen?Eingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 9. November 2016
- 3. Öffentlicher Dienst Archiv - Seite 29 von 55 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 27. Oktober 2015
- 4. Behörden müssen grundsätzlich Aussagegenehmigungen für Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837/15 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 27. Oktober 2015
- 5. Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaEingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 9. Juli 2018
- 6. Beamtenrecht Archiv - Seite 23 von 47 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 9. Februar 2016
- 7. Aktuelles Archiv - Seite 46 von 93 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 2. Dezember 2015
- 8. BGH, Urteil vom 15. September 2015, Az.: VI ZR 175/14Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/13079 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12702 - Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduzierung der Feinstaubemissionen bei Benzinfahrzeugen mit DirekteinspritzungBundestag Drucksachen · 7. Juli 2017
- 2. 19/4558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 3. 19/700 - Unterrichtung: Jahresbericht 2017 (59. Bericht)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 2018
- 4. 18/10900 - Unterrichtung: Jahresbericht 2016 (58. Bericht)Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2017
- 5. 19/7200 - Unterrichtung: Jahresbericht 2018 (60. Bericht)Bundestag Drucksachen · 29. Januar 2019
- 6. 19/16500 - Unterrichtung: Jahresbericht 2019 (61. Bericht)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2020
- 7. 20/4909 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3442, 20/3709, 20/4001 Nr. 1.2 - Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden b) zu dem Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/3317 - Hinweisgeberschutz auch im Bereich der öffentlichen VerwaltungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 8. 20/3442 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht meldenBundestag Drucksachen · 19. September 2022