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7. Dezember 2018
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7. Juli 2021
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31. März 2024
31. März 2024
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
- 2.
- sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
Fachbeiträge • 9
- 1. Laufbahnprüfung bei der Polizei - differenzierende Prüfungsanforderungen zwischen den GeschlechternEingeschränkter ZugriffChristian Birnbaum · www.birnbaum.de · 1. Oktober 2025
- 2. Beamtenrecht Archiv - Seite 20 von 47 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 7. September 2016
- 3. Dienstordnungsangestellte (DO) Archiv - Seite 9 von 10 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 25. September 2016
- 4. ev. Kirchenrecht Archiv - Seite 12 von 18 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 25. September 2016
- 5. Öffentlicher Dienst Archiv - Seite 25 von 55 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 25. September 2016
- 6. unvollständige Personalakte bei Dienstherrenwechsel ist zulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2016, Az. 26 K 1742/15Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 5. August 2016
- 7. Aktuelles Archiv - Seite 41 von 93 - Hotstegs RechtsanwaltsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 11. August 2016
- 8. Entlassung –KGK RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.kgk-kanzlei.de · 14. Februar 2019
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4117 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des BundesbeamtengesetzesBundestag Drucksachen · 3. September 2018
- 2. 19/4571 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4117, 19/4469 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des BundesbeamtengesetzesBundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 3. 19/26839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021