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7. Dezember 2018
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31. März 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
- den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
- 2.
- nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
- 3.
- dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
- 4.
- die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
- 5.
- nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
- wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2.
- wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
- 3.
- wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Fachbeiträge • 17
- 1. Die Entlassung als Beamter auf Widerruf - und kein Eilrechtsschutz?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2020
- 2. BVerwG 6 P 18.09, Beschluss vom 05. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 75.16, Beschluss vom 24. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 37.13, Beschluss vom 13. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Polizeianwärter bleibt dennoch im DienstEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 30. September 2025
- 6. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Archiv Seite 21 - Öffentlicher Dienst - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht