1. September 2012
15. August 2013
6. September 2022
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung.
Fachbeiträge • 24
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 16/13890 - Antwort: Praktische Handhabung des VerbraucherinformationsgesetzesBundestag Drucksachen · 13. August 2009
- 2. 17/9953 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9692 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Juni 2012
- 3. 17/10583 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. August 2012 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. August 2012
- 4. 17/10422 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des BundesBundestag Drucksachen · 2. August 2012
- 5. 17/12722 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10422 - Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des BundesBundestag Drucksachen · 13. März 2013