(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zwecke
- 1.
- der Ingewahrsamnahme, wenn die Person nach § 39 in Gewahrsam genommen werden kann, ihr Aufenthalt nicht bekannt ist und angenommen werden kann, daß sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird,
- 2.
- der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um
- a)
- eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
- b)
- begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder
- c)
- das Antreffen der als vermißt geltenden Person festzustellen, oder
- 3.
- der Zurückweisung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund ausländerrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig sind.
(3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden eingeräumt werden.
(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten der in Absatz 1 bezeichneten Art im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems zum Zwecke der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Polizeiliches InformationssystemEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 2. Polizeiliches InformationssystemEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 3. Der EU-Representative - Aufgaben, Stellung und HaftungEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 9. März 2021
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/10939 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler VideotechnikBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/9800 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2017 und 2018 zum Datenschutz (27.Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2019
- 3. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 4. 19/18467 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. April 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. April 2020
- 5. 20/3707 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (SIS-III-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 6. 19/29681 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 (29. Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 29. März 2021
- 7. 19/28394 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28100 - Die geplante Zuständigkeitserweiterung der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 8. 20/9107 - Kleine Anfrage: Verbindungen der rechtsextremen schweizerische Gruppierung "Junge Tat" nach DeutschlandBundestag Drucksachen · 6. November 2023