(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird,
(3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. § 28 Abs. 3 Satz 6 findet Anwendung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) § 30 Abs. 4 findet Anwendung.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 30 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
Fachbeiträge • 3
- 1. Polizeiliches InformationssystemEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 2. Polizeiliches InformationssystemEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 3. BVerwG 20 F 13.13, Beschluss vom 30. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/1261 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/994 - Verdeckte Fahndungen mithilfe des Schengener InformationssystemsBundestag Drucksachen · 19. März 2018
- 2. 19/9800 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2017 und 2018 zum Datenschutz (27.Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2019
- 3. 19/29681 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 (29. Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 29. März 2021
- 4. 20/3707 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (SIS-III-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 5. 19/26541 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 9. Februar 2021
- 6. 20/13130 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12944 - Stand der polizeilichen Datenhaltung und des Programms P20Bundestag Drucksachen · 21. Oktober 2024
- 7. 20/6633 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6341 - Aktueller Stand der polizeilichen Datenhaltung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 28. April 2023
- 8. 20/10406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundespolizeigesetzesBundestag Drucksachen · 21. Februar 2024