(1) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, auf Anordnung der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln.
(2) Anordnung und Übermittlung erfolgen mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt.
(3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:
- 1.
- der Familienname und die Vornamen,
- 2.
- das Geburtsdatum,
- 3.
- das Geschlecht,
- 4.
- die Staatsangehörigkeit,
- 5.
- die Nummer und die Art des mitgeführten Reisedokuments,
- 6.
- die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums,
- 7.
- die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle,
- 8.
- die Flugnummer,
- 9.
- die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und
- 10.
- der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.
(4) Bei der Annahme haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste jeweils darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zwecke der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden.
(5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benötigt werden.
(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 1
- 1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Rechtliche VerpflichtungEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 16. November 2022
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 18/12080 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11501 - Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG)Bundestag Drucksachen · 25. April 2017
- 2. 18/12157 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11501, 18/12080 - Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG)Bundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 3. 18/11501 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG)Bundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 4. 19/3346 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2918 - Einreise von Asylbewerbern auf dem LuftwegBundestag Drucksachen · 9. Juli 2018
- 5. 18/12500 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - 26. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 6. 19/12858 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12402 - Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das BundeskriminalamtBundestag Drucksachen · 30. August 2019
- 7. 20/13130 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12944 - Stand der polizeilichen Datenhaltung und des Programms P20Bundestag Drucksachen · 21. Oktober 2024
- 8. 20/6633 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6341 - Aktueller Stand der polizeilichen Datenhaltung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 28. April 2023