(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.
(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/13712 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Drucksache 19/13436 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2019
- 2. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 3. 19/23551 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) - Drucksache 19/22850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 4. 20/9092 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer KindergrundsicherungBundestag Drucksachen · 6. November 2023