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12. April 2008
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1. August 2022
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5. Januar 2026
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31. August 2026
31. August 2026
(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.
(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(2a) (weggefallen)
(3) Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Vereine im Sinne des § 4a sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
(5) Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten Angaben führen.
(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Fachbeiträge • 5
- 1. § 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2026
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 3. LKC Landshut Steuerberatungsgesellschaft mbHEingeschränkter Zugriffwww.lkc.de · 30. Mai 2018
- 4. SteuerberatungEingeschränkter Zugriffwww.lkc.de · 16. Mai 2018
- 5. BFH Urteil vom 28.10.1966 - VII 71/65Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 28. Oktober 1966
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/13827 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldwäscherichtlinieBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 20/8669 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 4. 21/6002 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 19. Mai 2026
- 5. 21/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. März 2026