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1. August 2022
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16. März 2023
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1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) In das Berufsregister sind einzutragen:
- 1.
- für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:
- a)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
- b)
- das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
- c)
- die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
- d)
- die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
- e)
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
- f)
- die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- g)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
- h)
- das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,
- i)
- die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
- j)
- alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
- 2.
- für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
- a)
- der Name oder die Firma und die Rechtsform,
- b)
- das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,
- c)
- die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
- d)
- die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
- e)
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
- f)
- folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
- aa)
- bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
- bb)
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
- g)
- bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
- h)
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,
- i)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
- j)
- die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- k)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
- l)
- das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,
- m)
- die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie
- n)
- alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;
- 3.
- für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
- a)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
- b)
- die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
- c)
- die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
- d)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- e)
- die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
- f)
- alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e;
- 4.
- für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
- a)
- der Name oder die Firma und die Rechtsform,
- b)
- die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
- c)
- die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
- d)
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- e)
- die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
- f)
- alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis e.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren - WPO-ÄnderungenEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 30. Oktober 2025
- 2. Zur Reform der rechtsberatenden BerufeEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 18. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 19/30516 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27670 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 20/8669 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 5. 20/5583 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3449, 20/3715, 20/4001 Nr. 1.5 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 8. Februar 2023
- 6. 21/6002 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 19. Mai 2026
- 7. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026
- 8. 21/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. März 2026