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1. August 2022
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16. März 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a)
- die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
- anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
- nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
- sie aufgelöst sind,
- b)
- der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
- c)
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 4.
- weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.