12. April 2008
5. Januar 2026
(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
(2) Näheres regelt die Satzung der Bundessteuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
(3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung zuzulassen.
(4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/7077 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des SteuerberatungsgesetzesBundestag Drucksachen · 12. November 2007
- 2. 16/7867 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7077, 16/7485, 16/7573 Nr. 13- Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/7250- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/1886- Steuerberatung zukunftsfähig machenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2008
- 3. 16/7250 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des SteuerberatungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. November 2007