(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
- 1.
- Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
- a)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und
- b)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2021,
- 2.
- Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und
- 3.
- zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.
(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.
(3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/24478 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/17294, 19/18735, 19/19066 Nr. 3 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)Bundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 2. 20/3100 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 5. August 2022
- 3. 20/409 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetzes (GaFAG)Bundestag Drucksachen · 12. Januar 2022
- 4. 20/1000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)Bundestag Drucksachen · 18. März 2022
- 5. 20/5544 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fristverlängerung für den beschleunigten Infrastrukturausbau in der Ganztagsbetreuung für GrundschulkinderBundestag Drucksachen · 7. Februar 2023