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§ 4§ 5
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  1. PassV

§ 4 PassV - Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder
2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.
Weitere Inhalte
  • LG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2024 - 316 O 138/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 B 1861/21
  • BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.02.2026 - 2 BvR 934/19
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  • § 12 VDG - Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
  • § 3 See-DatenÜbermittDV - Verfahren der Datenübermittlung
  • § 200 StrlSchV - Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
  • § 32 HeimMindBauV - Ordnungswidrigkeiten
  • § 10 GefStoffV - Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
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