(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
(3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
(4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.
Fachbeiträge • 34
- 1. Restschuldbefreiung: Wann muss Schufa die Daten löschen?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwältin Cátia Sofia Dileone Das Neves Sequeira · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 20. Februar 2023
- 2. BGH zur SpeicherfristEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Schulte · www.dr-schulte.de · 1. Oktober 2026
- 3. Auskunftei muss Insolvenzdaten 6 Monate nach Aufhebung löschenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 2. Juni 2025
- 4. Anonymisierung von Gerichtsurteilen: Öffentliches Interesse vs. PersönlichkeitsrechtEingeschränkter ZugriffMarvin Oppong · www.lhr-law.de · 6. September 2023
- 5. EuGH: DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Auskunfteien entgegenEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 7. Dezember 2023
- 6. Wann ist der negative SCHUFA-Eintrag "Insolvenzverfahren" zu löschenEingeschränkter ZugriffSweber · www.rain-brandt.de · 21. November 2024
- 7. SCHUFA-„Schattendatenbank“: Vorwurf, Gegendarstellung und Ihre RechteEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 8. August 2026
- 8. Falscher SCHUFA-Eintrag? So wehren Sie sich richtigEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 3. April 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/10823 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über InsolvenzverfahrenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 2. 19/25322 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Katharina Dröge, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18681 - Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 3. 20/12250 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und PachtrechtBundestag Drucksachen · 12. Juli 2024