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Version
22. Juli 2021
22. Juli 2021
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23. Juli 2026
23. Juli 2026
(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Entschädigung beträgt
- 1.
- 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und
- 2.
- einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/29866 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/26835, 19/29845 - Entwurf eines Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und SoldatenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 2. 21/4782 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher BenachteiligungBundestag Drucksachen · 18. März 2026