(1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für
- 1.
- das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,
- 2.
- die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und
- 3.
- die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/26640 - Unterrichtung: Achter Monitoring-Bericht "Die Energie der Zukunft"Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2021
- 2. 20/11852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des EnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 3. 20/12765 - Unterrichtung: Aktualisierter Nationaler Energie- und KlimaplanBundestag Drucksachen · 29. August 2024
- 4. 21/3740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von BerichtspflichtenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026