Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
- als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
- b)
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- c)
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- d)
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
- 2.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
- 3.
- a)
- auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
- b)
- als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
Fachbeiträge • 12
- 1. BeamtenpensionEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. August 2024
- 2. DienstzeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2026
- 3. RuhegehaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juni 2025
- 4. BVerwG 2 C 38.03, Urteil vom 28. Oktober 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 43.08, Urteil vom 16. Juli 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 4.10, Urteil vom 27. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 13.11, Urteil vom 28. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 63.08, Urteil vom 24. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de