Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
- 2.
- Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 2 C 18.06, Urteil vom 28. Februar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. BVerwG 2 B 103.11, Beschluss vom 05. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 63.08, Urteil vom 24. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 36.18, Beschluss vom 05. März 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. BVerwG 5 C 22.08, Urteil vom 19. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de