(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
Fachbeiträge • 1
- 1. FAQ zur Ablieferung von eBook-Pflichtexemplaren bei staatlichen BibliothekenEingeschränkter ZugriffPhil Salewski · www.it-recht-kanzlei.de · 30. November 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/5151 - Kleine Anfrage: Der Ausbaustopp der Deutschen Nationalbibliothek und die gesetzliche Pflicht zur Bewahrung des nationalen KulturerbesBundestag Drucksachen · 1. April 2026
- 2. 21/5426 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5151 - Der Ausbaustopp der Deutschen Nationalbibliothek und die gesetzliche Pflicht zur Bewahrung des nationalen KulturerbesBundestag Drucksachen · 16. April 2026