(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
Fachbeiträge • 7
- 1. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Christian Dümke · www.recht-energisch.de · 26. Juni 2026
- 2. Netzbetrieb ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Juni 2026
- 3. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 1. Mai 2026
- 4. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 1. Mai 2026
- 5. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 12. Januar 2021
- 6. Keine Kostenpflicht des Anschlussnehmers bei Stillegung des GasnetzanschlussesEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 1. Mai 2026
- 7. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 4. Mai 2026