Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2005
1. April 2005
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1. August 2013
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1. Januar 2021
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
- die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
- 2.
- für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
- 3.
- für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
- 4.
- die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
- 5.
- die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
Fachbeiträge • 39
- 1. Regelungen im KostenfestsetzungsverfahrenEingeschränkter ZugriffDr. Ingo Schmidt · www.schluender.info · 11. Juni 2021
- 2. Blogeintrag: Türöffner haftet zu 100 %Eingeschränkter ZugriffGünter Grüne · www.gp-recht.de · 14. September 2026
- 3. rechtlichen Regelungsteil JVEGEingeschränkter ZugriffGehrke · www.bingk.de · 17. Januar 2019
- 4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des JustizvergütungsEingeschränkter ZugriffGehrke · www.bingk.de · 2. März 2020
- 5. Veröffentlichungen - Seite 7 - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 1. März 2023
- 6. Verkehrsunfall - erstattungsfähige SachverständigenkostenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 21. April 2022
- 7. Erhöhter Hygieneaufwand eines Sachverständigen wegen Covid-19Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Februar 2021
- 8. Haftung trotz Vollkasko bei AuffahrunfallEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. Januar 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/23484 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)Bundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 2. 21/7868 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 7. September 2026