Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
1. Juni 2025
1. Juni 2025
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,30 Euro.
(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn
- 1.
- die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
- 2.
- die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Strafprozess 9Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2014
- 2. Strafprozess 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. März 2015
- 3. Strafverfahren 7Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2015
- 4. Ersatzfähigkeit von ÜbersetzungskostenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 6. Dezember 2020
- 5. Ersatzfähigkeit von ÜbersetzungskostenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 6. Dezember 2020
- 6. KostenrechtEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 18. April 2018
- 7. Dr. Frank O. FischerEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. September 2017
- 8. Vorschriften und GebührenEingeschränkter ZugriffJan Frederik Strasmann, Ll. M · https://www.anwalt.org/ratgeber · 27. Oktober 2021