30. April 2011
16. August 2014
20. Januar 2026
(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.
(3) Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen
- 1.
- die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und
- 2.
- die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien.
(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
- 1.
- die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;
- 2.
- die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.
(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Fachbeiträge • 2
- 1. Tarifgemeinschaft ZeitarbeitEingeschränkter Zugriffwww.personaldienstleister.de · 1. September 2026
- 2. Höhere Tarifentgelte in der Zeitarbeit zum 1. September 2026Eingeschränkter ZugriffTobias Hintersatz · www.personaldienstleister.de · 26. September 2026
Öffentliche Quellen • 43
- 1. 11/869 - Antwort: Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Mißbrauchs der ArbeitnehmerüberlassungBundestag Drucksachen · 30. September 1987
- 2. 11/5654 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 11/4952 - Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990 -)Bundestag Drucksachen · 13. November 1989
- 3. 12/6719 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 (BeschfG 1994)Bundestag Drucksachen · 1. Februar 1994
- 4. 12/7565 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 (BeschfG 1994)Bundestag Drucksachen · 17. Mai 1994
- 5. 17/11738 - Antwort: Equal Pay und Branchenzuschläge in der LeiharbeitBundestag Drucksachen · 29. November 2012
- 6. 18/179 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012Bundestag Drucksachen · 16. Dezember 2013
- 7. 18/1558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 28. Mai 2014
- 8. 18/1219 - Antwort: Kontrolle von Mindestlöhnen - Drucksache 18/1077 -Bundestag Drucksachen · 24. April 2014