2. Januar 2014
31. Dezember 2025
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts, des übergeordneten Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Instituts herbeiführt.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat.
Fachbeiträge • 5
- 1. Bank- und KapitalmarktrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-klengel.de · 17. März 2017
- 2. § 54 KWG Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis ➤Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.law · 30. September 2024
- 3. Neuer Straftatbestand soll Finanzkrisen vorbeugenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 21. Mai 2013
- 4. Publikationen zum KapitalmarktstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-halle.de
- 5. ForschungEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-halle.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/2150 - Unterrichtung: Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013Bundestag Drucksachen · 17. Juli 2014
- 2. 17/12601 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und FinanzgruppenBundestag Drucksachen · 4. März 2013
- 3. 18/7219 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)Bundestag Drucksachen · 11. Januar 2016
- 4. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 5. 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021