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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
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9. April 2026
9. April 2026
(1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden.
(2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe).
(3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest.
(4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:
- 1.
- bei natürlichen Personen bis zu 50 000 Euro und
- 2.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes nach Absatz 5.
(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
- 1.
- Zinserträge,
- 2.
- Zinsaufwendungen,
- 3.
- auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- 4.
- Dividendenerträge,
- 5.
- Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- 6.
- Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- 7.
- Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 8.
- Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 9.
- Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- 10.
- Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- 11.
- sonstige betriebliche Erträge und
- 12.
- sonstige betriebliche Aufwendungen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Fit & Proper: Neue Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen nach dem BRUBEGEingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 1. September 2026
- 2. Fit & Proper: Neue Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen nach dem BRUBEGEingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 1. September 2026
- 3. BRUBEG: Umsetzung der Bankenrichtlinie und BürokratieabbauEingeschränkter ZugriffJohannes Wirtz Ll.M. (University Of London) · www.twobirds.com · 25. August 2026
- 4. Institutsvergütungsverordnung 5.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 11. Dezember 2025
- 5. Institutsvergütungsverordnung 5.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 5. Februar 2026
- 6. Institutsvergütungsverordnung 5.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 11. Dezember 2025
- 7. Institutsvergütungsverordnung 5.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 5. Februar 2026
- 8. Institutsvergütungsverordnung 5.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 11. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/4727 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4326 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/4534, 20/4687 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4314 - Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 2. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 3. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 4. 20/12037 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9648 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9730 - Geldwäsche wie Terrorismus- und Extremismusfinanzierung konsequent bekämpfen - Kritikpunkte aus Deutschlands Geldwäsche-Zeugnis beheben - Ermittlungsinstrumente bei unklaren Vermögen schaffen und Zollpolizei einrichtenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2024
- 5. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025