Version
9. April 2026
9. April 2026
>
Version
7. Mai 2026
7. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro;
- 2.
- die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder
- 3.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb.
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
(3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
Fußnote
(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)