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21. März 2016
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
Fußnote
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 33 KAGB +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 7 KfWV +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 8 C 2.09, Urteil vom 22. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Haftung im Datenschutz - Wer haftet wann und wofür?Eingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 21. März 2022