(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
Fachbeiträge • 3
- 1. Das Wärmeplanungsgesetz - der neue Rechtsrahmen für die kommunale WärmeplanungEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 24. Mai 2024
- 2. BDEW kommentiert BNetzA-Eckpunkte zu Wasserstofffahrplänen nach § 71k GEGEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 22. April 2024
- 3. Kommunale Wärmeplanung - so gelingt die Umsetzung Schritt für SchrittEingeschränkter ZugriffSimone Wiedemann · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 7. Oktober 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/2793 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. November 2025
- 2. 21/7821 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes - Drucksache 21/6587 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2026