(1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.
(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren.
Fachbeiträge • 23
- 1. Steuerberaterkosten für Erklärungen im Rahmen der Steueramnestie (StraBEG)Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. März 2013
- 2. Keine Erstattungszinsen auf StraBEG-RückzahlungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juni 2011
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Januar 2024
- 4. SteuerfahndungsprüfungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Februar 2018
- 5. Selbstanzeige / StraBEG-Erklärung - und die Reichweite einer SteuerfahndungsprüfungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Januar 2014
- 6. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024